Die Entziehung der Einberufung zum Wehrdienst während der Mobilmachung, in einer besonderen Periode sowie der Einberufung zum Wehrdienst von Personen aus dem Kreis der Reservisten in einer besonderen Periode –
wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu fünf Jahren bestraft.
{Artikel 336 in der Fassung des Gesetzes Nr. 1357-IX vom 30.03.2021}