Die Entziehung der Ableistung des Zivilschutzdienstes in einer besonderen Periode (außer in der Phase des Wiederaufbaus) oder im Falle einer gezielten Mobilmachung –

wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren bestraft.

{Der Kodex wurde durch das Gesetz Nr. 186-VIII vom 12.02.2015 um den Artikel 336-1 ergänzt}


Auch: 336 und 336-2