Die Entziehung der Ableistung des Zivilschutzdienstes in einer besonderen Periode (außer in der Phase des Wiederaufbaus) oder im Falle einer gezielten Mobilmachung –
wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren bestraft.
{Der Kodex wurde durch das Gesetz Nr. 186-VIII vom 12.02.2015 um den Artikel 336-1 ergänzt}