Die Entziehung der Aufnahme des Wehrdienstes auf Zeitvertrag durch eine Person, die während der Mobilmachung und/oder des Kriegszustands zur Ableistung des Wehrdienstes bedingt vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen wurde, —

wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.

{Der Kodex wurde durch das Gesetz Nr. 3687-IX vom 08.05.2024 um den Artikel 336-2 ergänzt}


Auch: 336 und 336-1