1. Das eigenmächtige Verlassen der Truppeneinheit oder des Dienstortes durch einen Wehrpflichtigen im Grundwehrdienst, sowie dessen unentschuldigtes verspätetes Erscheinen zum Dienst im Falle einer Entlassung aus der Einheit, einer Ernennung oder Versetzung, das Nichterscheinen nach einer Dienstreise, aus dem Urlaub oder aus einer medizinischen Einrichtung für eine Dauer von mehr als drei Tagen, aber nicht länger als einen Monat — wird mit Unterbringung in einem Disziplinarbataillon für eine Dauer von bis zu zwei Jahren oder mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.
  2. Das eigenmächtige Verlassen der Truppeneinheit oder des Dienstortes durch einen Soldaten (ausgenommen Wehrpflichtige im Grundwehrdienst), sowie dessen unentschuldigtes verspätetes Erscheinen zum Dienst für eine Dauer von mehr als zehn Tagen, aber nicht länger als einen Monat, oder auch weniger als zehn Tage, aber mehr als drei Tage, sofern dies innerhalb eines Jahres wiederholt begangen wurde — wird mit einer Geldstrafe von eintausend bis zu viertausend steuerfreien Mindesteinkommen der Bürger oder mit Dienstbeschränkung für eine Dauer von bis zu zwei Jahren oder mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.
  3. Das eigenmächtige Verlassen der Truppeneinheit oder des Dienstortes sowie das unentschuldigte verspätete Erscheinen zum Dienst für eine Dauer von mehr als einem Monat, begangen durch die in den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels genannten Personen — wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren bestraft.
  4. Das eigenmächtige Verlassen der Truppeneinheit oder des Dienstortes durch einen Soldaten sowie dessen unentschuldigtes verspätetes Erscheinen zum Dienst für eine Dauer von mehr als drei Tagen, begangen unter den Bedingungen einer besonderen Periode (ausgenommen des Kriegszustands) — wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu sieben Jahren bestraft.
  5. Das eigenmächtige Verlassen der Truppeneinheit oder des Dienstortes durch einen Soldaten sowie dessen unentschuldigtes verspätetes Erscheinen zum Dienst, begangen in einer Kampfsituation, ebenso wie dieselben Handlungen für eine Dauer von mehr als drei Tagen, begangen unter den Bedingungen des Kriegszustands — wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.

{Artikel 407 mit Änderungen gemäß dem Gesetz Nr. 158-VIII vom 05.02.2015; in der Fassung des Gesetzes Nr. 194-VIII vom 12.02.2015; mit Änderungen gemäß den Gesetzen Nr. 2617-VIII vom 22.11.2018, Nr. 2839-IX vom 13.12.2022, Nr. 3233-IX vom 13.07.2023}