1. Ungehorsam, das heißt die offene Verweigerung, den Befehl eines Vorgesetzten auszuführen, sowie jede andere vorsätzliche Nichtbefolgung eines Befehls – wird mit einer Dienstbeschränkung für eine Dauer von bis zu zwei Jahren oder mit Unterbringung in einem Disziplinarbataillon für eine Dauer von bis zu zwei Jahren oder mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.
  2. Dieselbe Tat, wenn sie von einer Gruppe von Personen begangen wurde oder schwere Folgen nach sich gezogen hat – wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu sieben Jahren bestraft.
  3. Ungehorsam, der unter den Bedingungen einer besonderen Periode (ausgenommen des Kriegszustands) begangen wurde – wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu sieben Jahren bestraft.
  4. Ungehorsam, der unter den Bedingungen des Kriegszustands oder in einer Kampfsituation begangen wurde – wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.

Anmerkung. Unter einer Kampfsituation im Sinne des XIX. Abschnitts dieses Gesetzbuches ist die Situation eines Angriffs-, Verteidigungs- oder sonstigen Gefechts der verbundenen Waffen, eines Panzer-, Luftverteidigungs-, Luft-, Seegefechts usw. zu verstehen, das heißt die unmittelbare Anwendung von militärischen Waffen und Technik gegenüber einem militärischen Gegner oder durch einen militärischen Gegner. Die Gefechtssituation, an der ein militärischer Verband, eine Truppeneinheit (Schiff) oder eine Untereinheit teilnimmt, beginnt und endet mit dem Befehl zum Eintritt in das Gefecht (Einstellung des Gefechts) oder mit dem tatsächlichen Beginn (Abschluss) des Gefechts.

{Artikel 402 in der Fassung des Gesetzes Nr. 194-VIII vom 12.02.2015}