Verfassung der Ukraine


Jeder hat das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich zu einer beliebigen Religion oder zu keiner Religion zu bekennen, ungehindert einzeln oder gemeinschaftlich Gottesdienste abzuhalten, Kulthandlungen zu vollziehen und eine religiöse Tätigkeit auszuüben.

Die Ausübung dieses Rechtes darf durch ein Gesetz nur im Interesse der Wahrung der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und Moral der Bevölkerung oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer Menschen eingeschränkt werden.

Die Kirche und die Religionsgemeinschaften sind in der Ukraine vom Staat und die Schule von der Kirche getrennt. Keine Religion darf vom Staat als verbindlich anerkannt werden.

Niemand darf aus Gründen seiner religiösen Überzeugung von seinen Pflichten gegenüber dem Staat entbunden werden oder es ablehnen, die Gesetze zu befolgen. Im Falle, daß die Erfüllung der Wehrpflicht den religiösen Überzeugungen eines Bürgers widerspricht, muß die Erfüllung dieser Pflicht durch einen alternativen (nichtmilitärischen) Ersatzdienst ersetzt werden.